Hessen mißachtet Hessische Verfassung

Todesstrafe in der hessischen Verfassung,
aber Hessen stellt mich nicht als Henker ein.
Da stimmt was nicht.

Muß das Land Hessen vom Verfassungsschutz beobachtet werden?

Über Hessenhenker

Ich bin ein Künstler, wenn auch mit 1,78 m kein großer.
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44 Antworten zu Hessen mißachtet Hessische Verfassung

  1. saejerlaenner schreibt:

    Verfassung des Landes Hessen
    vom 1. Dezember 1946

    Art. 21 [Freiheitsstrafe; Todesstrafe]
    (1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen und beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
    (2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
    (3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.

    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Ausfertigungsdatum: 23.05.1949)
    Art 102
    Die Todesstrafe ist abgeschafft.

    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Ausfertigungsdatum: 23.05.1949)
    Art 123
    (1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

    (2) […]

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    • Hessenhenker schreibt:

      Inwieweit gilt das Grundgesetz fort, wo es der Europäischen Verfassung widerspricht?
      Oh! Ah! Nein! Doch!

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      • aurorula a. schreibt:

        Das gibt es im Apothekenrecht öfter mal, daß sich nationales Recht und EU-Recht diametral widersprechen. Was dort passiert, ist in den Fällen die ich mitbekommen habe folgendes: erstmal mindestens zehn Jahre nichts, während das nationale Recht weitergilt. Dann wird ein neues Gesetz gemacht und ist die Chance Hälfte-Hälfte, welcher Regelung der Vorzug gegeben wird. Was durchaus auch mal mit einem finanziellen Aufallrisiko verbunden sein kann, für alle die von dieser Regelung dann betroffen sind…

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    • Hessenhenker schreibt:

      Ich habe Neurodermitis, wenn ich jemanden aufhängen müßte, würde meine Haut sich auflösen.
      Aus Gesundheitsgründen wäre ich also ein vom Hängen freigestellter Henker.
      Gönnt man mir etwa das A-16-Gehalt nicht?
      Immer diese verdammte Neidgesellschaft . . .

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  2. saejerlaenner schreibt:

    In der Europäischen Verfassung kommt das Hängen auch nicht vor, so weit ich weiß. Wenn es rein nach Gesetz geht, muß man die Leute anders kurieren. Nicht, daß es etwa etwas hülfe. O tempora, o mores…

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  3. natureparkuk schreibt:

    In der Medizin gibt es das Prinzip des doppelten Effekts. Gibst du ein Medikament zur erfolgreichen Symptomkontrolle, aber die benötigte Dosis ist fatal, dann bist du rechtlich im trockenen.
    Da viele Menschen ob ihrer unsäglichen Blödheit ungeheure Schmerzen leiden müssen sind hohe, leider tödliche, Dosen von Morphin völlig angebracht.
    Soll ich dir eine Namensliste schicken lieber Henker?

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  4. aurorula a. schreibt:

    a propos Homöopathie, „Chemischer Sch…“, und warum „Der Körper(tm) schon weiß, was gut für ihn ist“:
    http://www.technion.ac.il/en/2016/10/cancer-treatment-as-a-double-edged-sword/
    So gesehen freue ich mich da gleich doppelt, einmal über die guten Nachrichten aus der Forschung – und zum anderen daß mich mein Verstand nicht trügt wenn der mir sagt, das ist Mist wenn jemand behauptet der Organismus könne, ganz dualistisch zwischen mir und meinem Körper und zwischen gut und schlecht so einfach unterscheiden…
    Wie sagte mein Biochemie-Prof gerne? „Der Körper kennt das Arzneibuch nicht!“

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